AGBs
TBWA\ Switzerland AG ist eine Agentur (nachfolgend „Agentur“), die insbesondere in den Bereichen Marketingkommunikation und Branding tätig ist. Die vorliegenden AGB regeln sämtliche Beziehungen zwischen der Agentur und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).
1. Leistungen der Agentur Die Agentur erbringt ihre Dienstleistung gemäss einem separaten Vertrag oder, wenn ein solcher fehlt, gemäss ihrer Offerte.
2. Sorgfaltspflichten, Geschäftsgeheimnis Die Agentur verpflichtet sich, die ihr übertragenen Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft und weisungskonform zu erledigen. Die Agentur wird die berechtigten Interessen des Auftraggebers in guten Treuen wahren und insbesondere das Geschäftsgeheimnis des Auftraggebers dort schützen, wo der Agentur Einblick gewährt wurde.
3. Urheberrecht
3.1 Grundsatz Die Urhebernutzungsrechte an den von der Agentur geschaffenen Werken (Kommunikationskampagnen, Kommunikationskonzepte, Gestaltungsvorschläge, Design, grafische Entwürfe und Skizzen, Texte, Bilder, Fotos, Ton, Filme, Etiketten, Packungen, Markensignete, Anzeigen, Radio- und Fernsehspots, Plakate, Online-Solutions etc.) verbleiben bei der Agentur. Die Agentur verfügt über diese Rechte gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992. Die Agentur ist berechtigt, die Urheberschaft an ihren Werken in einer von ihr zu bestimmenden Form zu bezeichnen.
3.2 Nutzungsumfang und -rechte Der Umfang der erlaubten Nutzung an den von der Agentur geschaffenen Werken ergibt sich aus einem separaten Vertrag oder, wenn ein solcher fehlt, aus ihrer Offerte. Die von der Agentur geschaffenen Werke dürfen ausschliesslich im Rahmen des vereinbarten Auftrages genutzt werden. Ebenso dürfen Auftragsunterlagen oder Teile davon, welche dem Auftraggeber ausgehändigt werden, nur im Rahmen des vereinbarten Auftrages genutzt werden. Solange nichts anderes vereinbart wird, beschränkt sich die inhaltliche, zeitliche und geographische Nutzung der von der Agentur geschaffenen Werke durch den Auftraggeber auf die einmalige Verwendung. Ein Recht zur Bearbeitung der von der Agentur geschaffenen Werke wird nicht eingeräumt. Für jede Verwendung und jede ausserhalb des Auftrages liegende Nutzung hat der Auftraggeber die Erlaubnis der Agentur einzuholen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne Einverständnis der Agentur Änderungen an den von der Agentur geschaffenen Werken vorzunehmen. Jede über den Auftrag hinausgehende Nutzung sowie jede Bearbeitung von Werken der Agentur zieht die Zahlung einer Konventionalstrafe gemäss Ziff. 3.3 nach sich.
3.3 Widerrechtliche Nutzung Die widerrechtliche Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken der Agentur sowie von Präsentationsvorschlägen (z.B. Pitch) verpflichtet den Auftraggeber zur Zahlung einer Konventionalstrafe im Umfang von 50% des Auftragvolumens oder mindestens CHF 10’000.00. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Durch die Zahlung der Konventionalstrafe fällt das Verbot der Nutzung nicht dahin. Jede weitere Nutzung untersteht der Zahlung der obgenannten Konventionalstrafe und verpflichtet zur Leistung von Schadenersatz
3.4 Präsentationen, Pitch Die Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken sowie von Konzepten und Ideen der Agentur, die dem Auftraggeber im Rahmen von Präsentationen (z.B. Pitch) zur Kenntnis gebracht werden, erfordert die schriftliche Zustimmung der Agentur. Die Bestimmungen in Ziff. 3.1 – 3.3 finden sinngemäss Anwendung.
4. Beizug Dritter Die Agentur ist berechtigt, Dritte, deren Leistungen die Agentur für die Auftragsabwicklung benötigt, auf Rechnung des Auftraggebers beizuziehen. Die auf den Namen des Auftraggebers ausgestellten Rechnungen Dritter werden von der Agentur geprüft und an den Auftraggeber weitergeleitet. Die Agentur haftet nicht für die Richtigkeit und Bezahlung von Rechnungen Dritter.
5. Gewährleistung Bei Bearbeitungen, Anpassungen oder Umgestaltungen von Werken Dritter, welche die Agentur vom Auftraggeber erhält, kann die Agentur ohne ausdrücklichen Hinweis seitens des Auftraggebers in guten Treuen davon ausgehen, dass die Berechtigung zu solchen Verwendungen vorliegt und dementsprechend keine Rechte Dritter verletzt werden. Sollten wider Erwarten dennoch Dritte Rechtsansprüche geltend machen, so übernimmt der Auftraggeber alle Kosten, die für die Abwendung dieser Ansprüche anfallen (inkl. Anwalts- und Gerichtskosten) und ersetzt der Agentur allen daraus entstehenden Schaden.
Die Agentur gewährleistet, dass die von ihr erbrachten Leistungen frei von Rechten Dritter sind, insbesondere im Rahmen dessen, was gesetzlich und aufgrund allfälliger Wahrnehmungsverträge zwischen Urhebern und Verwertungsgesellschaften möglich und zulässig ist. Die Agentur informiert den Auftraggeber, falls solche Verwertungsverträge bestehen sollten. Die Agentur übernimmt keine Gewähr für Leistungen Dritter, bei deren Beschaffung sie lediglich als Vermittlerin aufgetreten ist.
Wenn die Agentur im Rahmen der Auftragserfüllung, stellvertretend für den Auftraggeber Bildlizenzen oder sonstige Drittrechte erwirbt, so wird die dafür geltende Vergütung, Laufzeit, Umfang und Einschränkungen im Rahmen der Originalrechnung dokumentiert. Jeder weitergehende Rechteerwerb für Nutzungen darüber hinaus (z.B. zeitlich, räumlich, örtlich) sowie die Einhaltung der Ablauffrist der Nutzung obliegt dem Kunden.
6. Haftung Die Haftung der Agentur für eigenes Handeln wird soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Darüber hinaus haftet die Agentur nicht für Mängel aus Lieferungen und Leistungen Dritter und ebenso wenig für aus solchen Mängeln entstandene Schäden..
7. Honorar
7.1 Auftragsvorbesprechung Die erste Besprechung für einen Auftrag sowie sachdienliche Verhandlungen sind kostenfrei und für beide Parteien unverbindlich. Verhandlungen und Vorleistungen, die über das Erstellen von Offertengrundlagen hinausgehen, sind entschädigungspflichtig.
7.2 Honorarabrechnung Das Honorar der Agentur bemisst sich nach Zeitaufwand (Stundenhonorar gemäss aktueller Tarifliste) oder wird fix abgemacht (Budget). Die Details sind in einem separaten Vertrag, oder wenn ein solcher fehlt, in der Offerte geregelt.
7.3 Mehraufwand Die Agentur gibt dem Auftraggeber notwendigen Mehraufwand aufgrund veränderter Umstände und Vorgabenrechtzeitig bekannt. Der Mehraufwand wird in der Abrechnung ausgewiesen.
7.4 Präsentationen, Pitch Die Agentur erbringt keine unentgeltlichen Vorleistungen. Für die Ausarbeitung von Vorschlägen (wie z.B. Pitch) über geplante Aktivitäten ist die Agentur berechtigt, ein Honorar zu verlangen. Das Honorar bemisst sich nach Massgabe eines separaten Vertrages oder, wenn ein solcher fehlt, nach Massgabe der Offerte. Fehlt sowohl ein Vertrag als auch eine Offerte, bemisst sich das Honorar nach Stundenaufwand gemäss branchenüblichen Ansätzen.
7.5 Reduktion oder Annullierung des Auftrages Wird ein Auftrag umfangmässig reduziert oder annulliert, hat die Agentur Anspruch auf das Honorar für die bis zu diesem Zeitpunkt geleistete Arbeit. Darüber hinaus hat die Agentur das Recht:
a) auf Ersatz der Unkosten und Vorleistungen von Dritten;
b) auf Wiedergutmachung aller sich aus der Reduktion oder Annullierung ergebenden Schäden;
c) ihre bisher geleistete Arbeit bei Annullierung des Auftrages anderweitig zu verwenden.
7.6 Zahlungsmodalitäten
Der Auftraggeber hat Rechnungen für erbrachte Dienstleistungen bis zu dem in der Rechnung genannten Fälligkeitsdatum oder innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist zu bezahlen. Bei fehlender Angabe eines Fälligkeitsdatums oder einer Zahlungsfrist, gilt eine Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Datum der Rechnung. Mit Ablauf der Zahlungsfrist bzw. des Verfalltages befindet sich der Auftraggeber automatisch, d.h. auch ohne Mahnung, im Verzug. Die Agentur behält sich diesfalls das Recht vor, Verzugszinsen von 5% p.a. einzufordern.
7.7 Mehrwertsteuer Die von der Agentur erstellten Offerten sowie alle weiteren Honorar- und Preisangaben verstehen sich exklusive gesetzliche Mehrwertsteuer sowie allenfalls weitere gesetzlich geschuldete Abgaben oder Gebühren.
8. Eigentumsvorbehalt Die Agentur behält sich an allen im Rahmen der Vertragserfüllung entstandenen Erzeugnissen bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum vor.
9. Beendigung der Zusammenarbeit Einzelaufträge erlöschen mit ihrer Erfüllung. Aufträge im Dauerverhältnis können von beiden Parteien unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist jeweils auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden, unter gleichzeitiger Abgeltung aller bis zur ordentlichen Beendigung des Vertrages verrechneten oder verrechenbaren Aufwendungen (Fixkosten, Honorare etc.). Jede Partei ist zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die andere Partei einen Nachlassvertrag abschliesst, Gläubigerschutz beantragt oder wenn über sie der Konkurs eröffnet wird.
10. Daten und Unterlagen Die Agentur bewahrt die von ihr für den Auftraggeber erstellten Daten und Unterlagen nach Beendigung der Zusammenarbeit gegen Kostenerstattung während zehn Jahren auf.
11. Salvatorische Klausel Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein bzw. werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine den Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahe kommende Ersatzbestimmung, welche die Vertragsparteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmungen gekannt hätten. Dasselbe gilt für allfällige Lücken in diesen AGB. Die Agentur behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern; neue AGB werden auch für bestehende Vertragsverhältnisse unmittelbar wirksam.
12. Anwendbares Recht / Gerichtsstand Diese ABG sowie alle Vertragsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und der Agentur unterstehen schweizerischem Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand für beide Parteien ist der Sitz der Agentur.
Zürich, Januar 2021